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Versteigerungs-Bedingungen
1. Das Auktionshaus Olaf Heck handelt
im Namen und für Rechnung des jeweiligen Einlieferers. Das
Auktionshaus Olaf Heck handelt auch dann im Namen und für Rechnung des
jeweiligen Einlieferers, wenn der Name des Einlieferers dem Erwerber gegenüber
nicht genannt wird (die Nichtnennung des Einlieferers ist im Kunst- und
Antiquitätenhandel durchaus üblich). Eine eventuelle Haftung nach §179 BGB
(Haftung für Nichtnachweis der Vertretungsmacht) wird seitens des Auktionshauses
Olaf Heck ausgeschlossen.
2. Reklamationen bzgl. der ersteigerten und
gekauften Gegenstände können nur gegen die jeweiligen Einlieferer gerichtet
werden, da das Auktionshaus Heck nur als Vertreter der
Einlieferer auftritt. Reklamationen sind innerhalb von 7 Tagen nach Empfang
der Gegenstände geltend zu machen. Das Auktionshaus Heck
ist im Fall einer Reklamation lediglich verpflichtet, diese an den Einlieferer
weiterzuleiten und den Namen des Einlieferers bekanntzugeben.
3. Katalogangaben und mündliche Erklärungen des Auktionators
beinhalten keine eigenen Garantien des Auktionshauses.
Derartige Angaben stellen lediglich einen Informationshinweis dar und sind
in der Regel ungeprüft vom Einlieferer übernommen. Eine Haftung für derartige
Angaben wird deshalb seitens des Auktionshauses Olaf Heck nicht übernommen.
Kaufinteressenten haben während der Besichtigungszeit Gelegenheit, die Objekte
und Angaben selber oder durch selbst zu stellende Experten zu überprüfen.
4. Die Versteigerung wird nach der im Katalog
angegebenen Reihenfolge vorgenommen. Der Versteigerer ist berechtigt, Nummern
zusammenzufassen, zu trennen, auszulassen oder sonst außerhalb der Reihenfolge
zu versteigern, wenn ein besonderer Grund vorliegt.
5. Es werden nur Gebote in Euro berücksichtigt. Gesteigert
wird um mindestens 10 %. |
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6. Das höchste Gebot erhält den Zuschlag. Der Versteigerer
kann als Vertreter der Auftraggeber den Zuschlag verweigern oder unter Vorbehalt
erteilen. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr an dem ersteigerten Gegenstand
unmittelbar auf den Ersteigerer über.
7. Der Käufer hat auf den Zuschlag pauschal ein
Aufgeld in Höhe von 18% zu entrichten. Darin ist auch die Umsatzsteuer
(Mehrwertsteuer) enthalten.
8. Der Kaufpreis ist am jeweiligen Versteigerungstag
bar an das Auktionshaus zu zahlen. Bei schriftlichen Geboten
muß innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Rechnung bezahlt werden.
9. Bei Meinungsverschiedenheiten über den Zuschlag wird der
Gegenstand nochmals ausgeboten.
10. Bei Abnahmeverweigerung oder Zahlungsverzug haftet der
Käufer für alle daraus entstehenden Schäden. Der Käufer geht ferner seiner
Rechte aus dem Zuschlag verlustig. Der Gegenstand kann auf Kosten des Käufers
nochmals versteigert werden. In diesem Fall haftet der Käufer für den Ausfall.
Auf einen Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
11. Der Versteigerer ist ermächtigt, Kaufgelder und
Nebenleistungen in fremden Namen (im Namen des jeweiligen Einlieferers)
einzuziehen.
12. In Kaufaufträgen festgelegten Limitpreisen ist das
Aufgeld nicht enthalten.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist
Ludwigsburg.
14. Durch ein mündliches oder schriftliches Gebot werden
diese Versteigerungsbedingungen anerkannt.
15. Diese Bedingungen gelten für die Versteigerung
und den Nachverkauf. |